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Mache ich mich strafbar, wenn ich mich zur Wehr setze? 
Was versteht man unter Notwehr?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Weiterhin ist bestimmt:
Wer eine Tat begeht die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig(§ 32 Abs.1StGB).
Voraussetzung der Notwehr ist zunächst das Vorhandensein einer Notwehrlage, das heißt, es muss objektiv ein "gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff" gegeben sein.
"Gegenwärtig" heißt nicht, wenn der Angriff erst in Zukunft droht. Unter Zukunft versteht man nicht die nächsten Sekunden, sondern einen längeren Zeitraum. Selbstverständlich ist es nicht rechtswidrig, einem sich anbahnenden Angriff durch Verteidigungshandlungen zuvorzukommen. Die nennt man "Schutzwehr".
Beispiel: Wenn der Angreifer das Messer in die Hand nimmt, verhindere ich selbstverständlich sofort durch schnelle Verteidigungstechniken einen Angriff auf mich. Ich muss nicht warten, bis er zusticht. Wenn der Angriff bereits stattfindet, und ich beginne erst nach der zweiten Ohrfeige mit meiner Verteidigung (falls ich dann noch in der Lage bin), wird das als "Schutzwehr" bezeichnet.
"Rechtswidrig" heißt, wenn durch den Angriff "Rechtsgüter" bedroht sind. Rechtsgüter sind Werte, die für ein geordnetes menschliches Zusammenleben unentbehrlich sind und die die Rechtsordnung für schutzwürdig erachtet: Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, Verkehrssicherheit, Entsprechend sind Daten wie Totschlag, Körperverletzung, Entführung, Beleidigung, Raub, Diebstahl etc.Keine Notwehrlage liegt dann vor, wenn der Angriff erst in ferner Zukunft droht (hier kann die Polizei zur Hilfe geholt werden), oder wenn der schon beendet ist (das wäre Rache). Oder wenn der Angriff rechtmäßig ist, zum Beispiel bei Zwangsmaßnahmen der Polizei. Ist die Notwehrlage gegeben, so ist eine Verteidigungshandlung zulässig, die "erforderlich" ist, um einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs. Die angegriffene Person muss dabei das leichteste Mittel anwenden.
Beispiel: Eine Frau wird von zwei Männern, die beide mit einem Messer bewaffnet sind gezwungen, mitzugehen, um an einem unbeobachteten Ort vergewaltigt zu werden. Die Frau wehrt sich mit Fußtritten so heftig, daß einer der Männer davon k.o. geht, während der andere flieht. Der erste Angreifer fällt dabei so unglücklich mit dem Hinterkopf an die Bordsteinkante der Straße, daß er an den Folgen dieses Sturzes stirbt.
Notwehr ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Verteidigung herbeigeführten Verletzung besteht. Beispiel: Eine Frau wird auf der Straße durch eine anzügliche Bemerkung "Na Süße, wie wär's  mit einem Kuss" belästigt. Sie dreht sich um, und verletzt den Mann durch einen Fingerstich so sehr, daß er auf einem Auge erblindet. Überschreiten der Notwehr:
Liegen die Voraussetzungen der Notwehr objektiv vor, überschreitet aber die angegriffene Person aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken das erforderliche Maß der Abwehr, so handelt sie zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft (vorwerfbar). Das heißt, sie wird nicht bestraft.
Beispiel: Ein Fahrgast legt den Arm um den Hals einer Taxifahrerin mit der Absicht, sie zu küssen. Die Frau erschrickt und hält das für einen Würgeangriff und wehrt sich mit einem kräftigen Ellenbogenstoß und Faustrückschlag ins Gesicht des Belästigers, daß dieser einen Kieferbruch erleidet und mehrere Zähne verliert.Notwehr zugunsten einer / eines Dritten bezeichnet man als Nothilfe. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Notwehr.